Satzung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Vereinszweck
§ 3. Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen werden.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (§ 9)
§ 5 Eintritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein durch schriftliche Beitrittserklärung
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, ebenso über eine evtl. Nichtaufnahme. Einen Anspruch auf Aufnahme in den Verein gibt es nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
§ 7 Austritt der Mitglieder
Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Absicht, ein Mitglied auszuschließen, ist dem Mitglied bekannt zu geben und dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussantrag ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen, die mehrheitlich entscheidet. Dem Mitglied ist der Ausschluss bekannt zu geben. Der Ausschluss gilt als bekannt gegeben, wenn ihm dies schriftlich an seine letzte bekannte Anschrift mitgeteilt wird.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, der auch Vorschläge entgegennimmt, durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2014 30,00 € jährlich. Dieser wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres eingehoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Zahlt ein Mitglied mehr als den Jahresbeitrag von 30,00 €, wird der Mehrbetrag als Spende verbucht.
Ist ein Mitglied derzeit finanziell nicht in der Lage, den Beitrag zu zahlen (z.B. Bezug von Hartz IV), wird die Mitgliedschaft solange beitragsfrei gestellt, solange sich die finanzielle Situation nicht verbessert. Die Freistellung erfolgt auf Antrag und muss nachgewiesen werden.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 12 der Satzung),
b) die Mitgliederversammlung ( §§ 15 bis 19 der Satzung)
§ 12 Vorstand
der Vorstand des Vereins besteht aus
§ 13 Ehrenamt
Die Vorstandsmitglieder nach § 12 üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
Dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und dem Beauftragten für EDV und Internet steht eine jährliche Unkostenpauschale zu, deren Höhe bis zur gesetzlichen Höchstgrenze jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 14 Kassenprüfung
In der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
Der Vorstand erteilt der Mitgliederversammlung Bericht über seine Aktivitäten und Vorgänge für den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung und das Rechnungsergebnis der Jahresrechnung.
Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes für die zurückliegende Zeit.
§ 16 Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung kann auch durch Bekanntgabe im Nordbayerischen Kurier erfolgen. Die Einberufung der Versammlung muss eine Tagesordnung beinhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. am Tag der Veröffentlichung in der Presse.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag erneut mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate und muss spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten, nach der die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
§ 18 Beschlussfassung
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied kann in das Protokoll einsehen. Das Protokoll ist weiter bei der nächsten
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 20 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform ist ausgeschlossen.
§ 21 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§§ 16, 17 der Satzung)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
§ 22 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenswerk gGmbH Standort Bayreuth, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der im Lebenswerk, Standort Bayreuth arbeitenden MmB verwenden darf.
Bayreuth, den 25.10.2019
Karlheinz Schuder, 1. Vorsitzender
Peter Pietsch, 1. Kassier