Satzung

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen 

  1. Der Name des Vereins lautet: „Freunde und Förderer Lebenswerk Bayreuth e.V.“
  2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt: „e.V.“
  3. Neben dem Vereinslogo benutzt der Verein das „Lebenswerk“-Logo
  4. Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist eine private und freiwillige Initiative von Freunden und Förderern der Lebenswerk gGmbH-Ein Unternehmen der Diakonie Bayreuth (künftig Lebenswerk genannt). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen (MmB) im Lebenswerk des Standortes Bayreuth. Die Vorstandschaft arbeitet eng mit dem Eltern- und Betreuerbeirat des Lebenswerkes Bayreuth zusammen, z.B. bei gemeinsamen Sitzungen.
  3. Der Verein stellt sich des Weiteren zur Aufgabe, die Zusammengehörigkeit zwischen den beschäftigten MmB, deren Eltern oder Betreuer, ehemaligen Beschäftigten, Freunden und Förderern des Lebenswerkes zu erhalten und zu festigen. Er will durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Probleme von MmB aufmerksam machen und wirbt um deren gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft.
  4. Neben der materiellen Unterstützung der Beschäftigten des Lebenswerkes leisten der Verein bzw. seine Mitglieder soweit als möglich unentgeltliche persönliche Unterstützung. Materielle (finanzielle) Unterstützung kann auch die Leitung des Lebenswerkes für ihre Mitarbeiter beantragen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Unkostenpauschalen nach § 13 der Satzung.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 3. Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen werden.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (§ 9)

 

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein durch schriftliche Beitrittserklärung

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, ebenso über eine evtl. Nichtaufnahme. Einen Anspruch auf Aufnahme in den Verein gibt es nicht.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch den Tod des Mitglieds
  4. bei juristischen Personen mit deren Auflösung

 

§ 7 Austritt der Mitglieder

 

Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

 

 

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

 

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Absicht, ein Mitglied auszuschließen, ist dem Mitglied bekannt zu geben und dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussantrag ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen, die mehrheitlich entscheidet. Dem Mitglied ist der Ausschluss bekannt zu geben. Der Ausschluss gilt als bekannt gegeben, wenn ihm dies schriftlich an seine letzte bekannte Anschrift mitgeteilt wird.

 

 

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

 

zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, der auch Vorschläge entgegennimmt, durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2014 30,00 € jährlich. Dieser wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres eingehoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Zahlt ein Mitglied mehr als den Jahresbeitrag von 30,00 €, wird der Mehrbetrag als Spende verbucht.

Ist ein Mitglied derzeit finanziell nicht in der Lage, den Beitrag zu zahlen (z.B. Bezug von Hartz IV), wird die Mitgliedschaft solange beitragsfrei gestellt, solange sich die finanzielle Situation nicht verbessert. Die Freistellung erfolgt auf Antrag und muss nachgewiesen werden.

 

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 12 der Satzung),

b) die Mitgliederversammlung ( §§ 15 bis 19 der Satzung)

 

 

§ 12 Vorstand

der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem(r) 1. Vorsitzenden und einem(r) 2. Vorsitzenden.
    dem(r) 1. Schriftführer(in) und einem(r) 2. Schriftführer(in)
    dem(r) 1.Schatzmeister(in) und dem(r) 2. Schatzmeister(in)
    eine(m) Beauftragte(n) für EDV und das Internet, der/die zugleich Beisitzer(in) ist.
    und mindestens 4 weiteren Beisitzern(innen).
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei das “ Lebenswerk einen Mitarbeiter vom Personal für den Vorstand vorschlägt. Wählbar sind auch Mitarbeiter(innen) des Lebenswerkes, sofern sie Mitglied des Vereins sind.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Schatzmeister. Gesetzliche Vertreter sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bei der ersten Wahlperiode auf die Dauer von 1 Jahr, später auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 
  7. Der Vorstand darf keine Verpflichtungen für satzungsfremde Zwecke eingehen. Er darf auch keine Verpflichtungen eingehen, die die Mittel des Vereins übersteigen. 
  8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes nach § 12 Nr. 1 anwesend ist.

 

 

§ 13 Ehrenamt

 

Die Vorstandsmitglieder nach § 12 üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

Dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und dem Beauftragten für EDV und Internet steht eine jährliche Unkostenpauschale zu, deren Höhe bis zur gesetzlichen Höchstgrenze jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

 

§ 14 Kassenprüfung

 

In der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

 

 

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

  1. einmal jährlich.
  2. wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält
  3. beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten
  4. wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

Der Vorstand erteilt der Mitgliederversammlung Bericht über seine Aktivitäten und Vorgänge für den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung und das Rechnungsergebnis der Jahresrechnung.

Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes für die zurückliegende Zeit.

 

 

§ 16 Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung kann auch durch Bekanntgabe im Nordbayerischen Kurier erfolgen. Die Einberufung der Versammlung muss eine Tagesordnung beinhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. am Tag der Veröffentlichung in der Presse.

 

 

§ 17 Beschlussfähigkeit 

 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag erneut mit derselben Tagesordnung

einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate und muss spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten, nach der die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.

 

 

§ 18 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist geheim und schriftlich abzustimmen.
  2. Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung zum Inhalt hat, ist die Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von vier Fünfteln und zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Stimmenthaltungen bzw. ungültige Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung gelten als „Nein“-Stimmen.

  

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse.

 

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Jedes Vereinsmitglied kann in das Protokoll einsehen. Das Protokoll ist weiter bei der nächsten

Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

§ 20 Keine Umwandlung

 

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform ist ausgeschlossen.

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§§ 16, 17 der Satzung)

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand

 

 

§ 22 Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenswerk gGmbH Standort Bayreuth, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der im Lebenswerk, Standort Bayreuth arbeitenden MmB verwenden darf.

 

Bayreuth, den 25.10.2019

 

 

 

 

Karlheinz Schuder, 1. Vorsitzender

Peter Pietsch, 1. Kassier